Personensteuer, Pfandbrief, Pfandeffekten, Pfandrecht , Pfandschein und Pfandsysteme
Personensteuer (Subjektsteuer): Steuer, bei der die persönlichen Verhältnisse wie Familienstand und Kinderzahl bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Beispiele sind die Einkommen- und die Erbschaftsteuer.
Pfandbrief: von Hypothekenbanken ausgegebene Inhaber- oder Namensschuldverschreibung, die zur Refinanzierung von Hypothekendarlehen dient. Der emittierte P. muss zu jeder Zeit und in gleicher Höhe durch erstrangige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinssatz gedeckt sein. P. zählen zu den festverzinslichen Wertpapieren, sind wegen ihrer Absicherung risikoarm und besitzen Mündelsicherheit.
Pfandeffekten (Lombardeffekten): Wertpapiere, die von den Eigentümern bei einer Bank als Sicherheit für einen Kreditinterlegt wurden. Voraussetzung für die Annahme als Kreditsicherheit war die Lombardfähigkeit.
Pfandrecht: das dingliche Recht an einer fremden Sache, dem Pfand, zur Sicherung einer Forderung. Falls die Forderung vom Schuldner nicht bezahl wird, hat der Gläubiger das Recht, das Pfand zu verwerten, d. h. öffentlich versteigern zu lassen und seinen Anspruch aus dem Erlös zu befriedigen. Man unterscheidet das durch Pfandvertrag entstehende vertragliche P., das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorhandene gesetzliche P., beispielsweise des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen zur Sicherung des Mietanspruchs, und das aus durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung entstehende Pfändungspfandrecht. Das P. erlischt, wenn die Forderung beglichen ist. In Österreich und in der Schweiz ist das P. ähnlich geregelt wie in Deutschland.
Pfandschein: die Bescheinigung über die Übergabe des Pfands für den Verpfändenden, den Darlehensnehmer, beim Pfandkredit(insbesondere der Pfandleihe). Bei Rückzahlung des Darlehens und Rückgabe des P. wird das Pfand wieder ausgehändigt.
Pfandsysteme: freiwillige oder gesetzlich verordnete Systeme im Handel, die durch Erhebung einer Sicherheitsleistung, in der Regel eines Geldbetrages, den Abnehmer des der Pfandpflichtunterliegen den Objekts dazu anhalten sollen, das Objekt nach Gebrauch dem vorherigen Besitzer zurückzugeben. Das Pfand wird nach der Rückgabe erstattet. Der Pfandpflicht unterliegen z.B. die meisten Getränkeflaschen, aber auch Einkaufswagen in Einzelhandelsläden, die man erst nach dem Einstecken einer Münze benutzen kann. Bei Getränkeverpackungen unterscheidet man zwischen Mehrwegsystemen für wieder verwendbare Flaschen und Einwegsystemen für weiter verwertbare Verpackungen (Dosenpfand).