Passivgeschäft un Passivkonto – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Passivgeschäft, Passivierung, Passivkonto und Paten – wichtige Wirtschaftsbegriffe
Passivgeschäft: jedes der Beschaffung von Geldkapital dienende Geschäft der Kreditinstitute, insbesondere die Annahme fremder Gelder in Form von Sicht-, Termin- und Spareinlagen; deshalb werden P. auch unter der Bezeichnung Einlagengeschäft(Einlagen) geführt. Da die Einlagen für Kreditinstitute Mittelherkunft darstellen, zählen sie zu den Passivgeschäften. Daher werden sie bei der Bilanzierung auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt. – Gegenteil:

Passivierung: buchhalterischer Vorgang, der zu einer Erhöhung von Posten auf der Passivseite der Bilanz führt. Die P. von vorweggenommenen Rechnungsabgrenzungsposten und von Pauschalwertberichtigungen ist nicht zulässig (Passivierungs-verbot). Für unmittelbare Pensionszusagen, die bis zum 31.12. 1986 erteilt wurden, besteht ein Passivierungswahlrecht, für solche ab 1.1. 1987 eine Passivierungspflicht.

Passivkonto: ein Konto, das passive Bestände (Schulden und Kapital) buch und deshalb unmittelbar aus der Passivseite der Bilanz hervorgeht. P. buchen die Anfangsbestände und Zugänge im Haben, die Abgänge im Soll.

Patent

Paten im engeren Sinn das einem Erfinder oder seinem Rechts-nachfolger vom Staaterteilte, zeitlich begrenzte Monopol für die wirtschaftliche Nutzung der Erfindung. Das bedeutet, dass der Patentinhaber als Einziger das Recht hat, die geschützte Erfindung herzustellen, zu vertreiben oder zu gebrauchen sowie Dritte hieran zu hindern. außer, wenn diese sie vor der Anmeldung bereits im Besitz hatten (Vornutzungsrecht).

Bei fehlender Möglichkeit eigener Verwertung vergibt der Erfinder Lizenzen zur Auswertung des Patents. Das P. wird beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patent am(beide in München) eingetragen und schütz für höchstens 20 Jahre die Erfindung (Patentschutz). Patentfähig sind nur technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeitberuhen und die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, komm eine Anmeldung als Gebrauchs-muster infrage (Musterschutz).

In Österreich ist das Patentrechtdurch das Patentgesetz 1970 (mehrmals novelliert) geregelt. Die Anmeldung erfolgt beim Patentamin Wien. Oberste Rechtsmittelstelle ist der Patent- und Markensenat. In der Schweiz entspricht das materielle Patentrecht im Wesentlichen dem deutschen Rech(Gesetz vom 2 5.6. 1954), verfahrensrechtlich bestehen jedoch Unterschiede. Für Patentanmeldungen ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Abkürzung IGE) Bern (Patentamt) zuständig.